St. Martinskomitee Anrath

Die Satzung des Martinskomitees in Anrath



Die aktuelle Satzung des Martinskomitees seit 20.09.2017 finden Sie hier zum Download.

Im Jahre 1946 schrieb das Komiteemitglied Karl Goldstein handschriftlich die erste Satzung des St. Martinskomitees Anrath ab und versah sie mit einem von ihm gewählten Vorwort:

Original der Satzung Vorwort

Als vor Ende des neunzehnten Jahrhunderts schon längere Jahre hier am Ort der Wunsch gehegt wurde, für ein geordnetes St. Martinsfest zu sorgen, bildete sich im Jahre 1897 unter dem damaligen Gemeinderatsmitglied Johann Gantevoort ein Komitee mit dem Ziele, das hier am Niederrhein traditionelle St. Martinsfest in uneigennütziger Weise durch Sammlung von Geld und Sachspenden zu verschönern und eine Bescherung der Kinder sicher zu stellen.
Seit dieser Zeit findet in Anrath ein Fackelzug der Schulkinder durch den Ort statt, begleitet von den Lehrpersonen sowie den Mitgliedern des Komitees. Die freiwillige Feuerwehr sowie die Sanitätskolonne unterstützen in liebenswürdiger Weise das Komitee und tragen so zur Ordnung des Zuges wesentlich bei.

Im ersten sowie im zweiten Weltkrieg setzte der Fackelzug je 5 Jahre aus.

Nach dem Fackelzug findet die Bescherung statt. Beschert werden die Anrather Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zum 14. Lebensjahr (8. Schuljahr), sowie alte Mitbürger, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Dann folgt in der handschriftlichen Aufzeichnung der eigentliche Satzungstext:

Original der Satzung

Satzung

I.
Das Komitee führt den Namen "St. Martinskomitee Anrath".
Die Mitglieder setzen sich aus allen Berufszweigen zusammen.
Die Zahl der Mitglieder soll 30 nicht übersteigen.

II.
Die Mitglieder wählen ihren Vorstand.
Derselbe setzt sich zusammen aus dem 1. + 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, Kassierer und 2 Beisitzer.
Von ihm werden die Angelegenheiten des Komitees vorberaten und den Mitgliedern zur Beschlußfassung vorgetragen.
Über finanzielle Angelegenheiten in Höhe bis zu 50 Mk. kann der Vorstand selbständig beschließen.

III.
Die Wahl des Vorstandes ist für die Dauer von 4 Jahren, so daß jedes zweite Jahr die Hälfte ausscheidet. Wiederwahl ist gestattet.

IV.
Generalversammlung
Es findet jährlich eine ordentliche Generalversammlung statt und zwar bis spätestens 4 Wochen nach dem St. Martinsfest. Es wird hierzu schriftlich eingeladen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Auf dieser Generalversammlung wird vom Kassierer der Rechenschaftsbericht des verflossenen Jahres vorgetragen und von zwei, aus der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder revidiert.
Der je zur Hälfte ausscheidende Vorstand wird neu bzw. wiedergewählt. Anträge zur Generalversammlung müssen 2 Tage vor der Generalversammlung, spätestens aber vor der Eröffnung derselben schriftlich eingereicht werden.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Damit endet die handschriftliche Aufzeichnung.
Dieser Satzungstext hatte lange Jahre Bestand bis zur Beschlussfassung über eine neue Satzung am 15.02.1984, die - mit nur leichten Änderungen - noch heute in Kraft ist.
Hierbei lehnte sich das Komitee an die bisherigen althergebrachten Grundsätze an und will diese auch weiterhin fortführen.

Die aktuelle Satzung des Martinskomitees seit 20.09.2017 finden Sie hier zum Download.